Das Gesetz der Bachblüten in der Schweiz
Seit dem 1. Oktober 2006, Eintrittsdatum der Rezepte für Komplementär- und Phytomedikamente, werden die Zubereitungen auf der Basis von Bachblüten als Lebensmittel angesehen und nicht als therapeutische Produkte. Aus diesem Grunde darf kein therapeutischer Hinweis oder therapeutische Wirkung angegeben werden.
Die Eigenschaften der Pflanzen können beschrieben werden, jedoch nicht die der Produkte. Um mit dem Gesetz in Einklang zu stehen wurden alle unsere Informationen, die unsere Kunden betreffen, modifiziert.
Sie finden somit zahlreiche Auskünfte über die Pflanzen, die unsere Produkte beinhalten, jedoch keinerlei Hinweise über das Produkt selbst.